Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Probenspenders oder an anonymisierten Proben durchgeführt werden. Eine Probe, die wissenschaftlichen Zwecken dient, gilt auch dann als anonymisiert, wenn sie ohne Namen nur mit einem Code versehen ist und dieser ausschließlich in der jeweiligen Einrichtung mit dem Namen des Probenspenders in Verbindung gebracht werden kann.
  2. Absatz 2,Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Absatz eins, dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Absatz eins, - der Probenspender nicht bestimmbar ist.
  3. Absatz 3,Ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung gemäß Absatz eins, ist jederzeit möglich. In diesem Fall dürfen diese Daten für neue Verwendungszwecke ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr herangezogen werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P66/NOR40070594

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