Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur

Ausbildung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Probenspenders oder an anonymisierten Proben durchgeführt werden. Eine Probe, die wissenschaftlichen Zwecken dient, gilt auch dann als anonymisiert, wenn sie ohne Namen nur mit einem Code versehen ist und dieser ausschließlich in der jeweiligen Einrichtung mit dem Namen des Probenspenders in Verbindung gebracht werden kann.
  2. Absatz 2,Ergebnisse aus Genanalysen gemäß Absatz eins, dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Absatz eins, - der Probenspender nicht bestimmbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137709

Alte Dokumentnummer

N8199438786J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P66/NOR12137709

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