Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
    1. Ziffer eins
      über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
    2. Ziffer 2
      über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
    3. Ziffer 3
      über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 15, Absatz 5, gemeldet wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108913

Alte Dokumentnummer

N6199438116J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P16/NOR12108913

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