Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.08.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsArbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,) (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
07.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR40196055