Absatz eins,Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
- Ziffer einsüber alle tödlichen Arbeitsunfälle,
- Ziffer 2über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
- Ziffer 3über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 15, Absatz 5, gemeldet wurden.