Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Text
3. ABSCHNITT
Verpflegungsbeitrag
Höhe des Verpflegungsbeitrages
§ 8.Paragraph 8,
Der Verpflegungsbeitrag gemäß § 2 Z 3 hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf. Der Verpflegungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10009945
Dokumentnummer
NOR40021601