Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,
römisch fünf
Paragraph 8
01.09.2001
70/02 Schulorganisation
gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 9,)
Der Verpflegungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.
20.01.2025
10009945
NOR40021601