Bundesrecht konsolidiert

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Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 428/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Text

3. ABSCHNITT

Verpflegungsbeitrag

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Verpflegungsbeitrag ist bei ganztägigen Schulformen vom Leiter der Schule, in den übrigen Schulen von der Schulbehörde erster Instanz festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR12125443

Alte Dokumentnummer

N7199437082J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/428/P8/NOR12125443

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