Absatz eins,Der Verpflegungsbeitrag ist bei ganztägigen Schulformen vom Leiter der Schule, in den übrigen Schulen von der Schulbehörde erster Instanz festzusetzen.
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,
römisch fünf
Paragraph 8
01.09.1994
31.08.2001
70/02 Schulorganisation
gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 9,)
16.01.2025
10009945
NOR12125443
N7199437082J