Bundesrecht konsolidiert

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Störfallinformationsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallinformationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.12.2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2016

Abkürzung

StIV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2003,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (Paragraph 2,) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (Paragraph 3,) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Paragraph 4,) näher geregelt.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR40061447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/391/P1/NOR40061447

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