Bundesrecht konsolidiert

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Störfallinformationsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Störfallinformationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.05.1994

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004

Abkürzung

StIV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen gefahrengeneigter Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (Paragraph 82 a, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden die gefahrengeneigten Anlagen (Paragraph 2,) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (Paragraph 3,) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (Paragraph 4,) näher geregelt.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR12137447

Alte Dokumentnummer

N8199436075J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/391/P1/NOR12137447

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