Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (Paragraph 14, Absatz eins a, UIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2003,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.