Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen gefahrengeneigter Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (Paragraph 82 a, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.