Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das zu beschließende Gutachten hat
    1. Ziffer eins
      die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
      1. Litera a
        der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe, dem Lehrstoff und den didaktischen Grundsätzen,
      2. Litera b
        der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung des rezeptiven Schülerverhaltens auf das notwendige Mindestmaß und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
      3. Litera c
        der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, und der sonstigen technischen Vorschriften,
      4. Litera d
        der ausreichenden Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften,
      5. Litera e
        der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler,
      6. Litera f
        der sprachlichen Gestaltung und
      7. Litera g
        der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung sowie
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
      1. Litera a
        in der vorliegenden Fassung geeignet oder
      2. Litera b
        unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
      3. Litera c
        nicht geeignet erscheint.
  2. Absatz 2,In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125214

Alte Dokumentnummer

N7199420417L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/348/P9/NOR12125214

Navigation im Suchergebnis