Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das zu beschließende Gutachten hat
    1. Ziffer eins
      die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse
    gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
    1. Litera a
      der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,
    2. Litera b
      der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers und der aktiven Teilnahme des Schülers am Unterricht,
    3. Litera c
      der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
    4. Litera d
      der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.240 aus 1971,, und der sonstigen technischen Vorschriften,
    5. Litera e
      der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,
    6. Litera f
      der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler, der Vermittlung demokratischer Einstellungen sowie der geltenden Rechtsvorschriften und der Anleitung zu selbsttätigem Handeln der Schüler,
    7. Litera g
      der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (unter Einschluß der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),
    8. Litera h
      der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung und
    9. Litera i
      der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen sowie
    1. Ziffer 2
      die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
      1. Litera a
        in der vorliegenden Fassung geeignet oder
      2. Litera b
        unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
      3. Litera c
        nicht geeignet erscheint.
  2. Absatz 2,In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12127862

Alte Dokumentnummer

N7199852905L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/348/P9/NOR12127862

Navigation im Suchergebnis