Absatz eins,Das zu beschließende Gutachten hat
- Ziffer einsdie Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
- Litera ader Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe, dem Lehrstoff und den didaktischen Grundsätzen,
- Litera bder Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers, Beschränkung des rezeptiven Schülerverhaltens auf das notwendige Mindestmaß und der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf Aufnahmekapazität, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
- Litera cder sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, und der sonstigen technischen Vorschriften,
- Litera dder ausreichenden Berücksichtigung der österreichischen Verhältnisse einschließlich der geltenden Rechtsvorschriften,
- Litera eder staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler,
- Litera fder sprachlichen Gestaltung und
- Litera gder Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung sowie
- Ziffer 2die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
- Litera ain der vorliegenden Fassung geeignet oder
- Litera bunter der Auflage von Änderungen geeignet oder
- Litera cnicht geeignet erscheint.