Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2029

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jährlich bis zu 285 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG und Paragraph 130, Absatz 4 a, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,.
  2. Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind im erforderlichen Ausmaß zu akontieren und im Folgejahr abzurechnen. Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß Absatz eins, bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Folgejahr zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zurückzuzahlen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40280214

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P14/NOR40280214

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