Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
AMPFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen, jedoch maximal 250 Mio. € jährlich zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984.Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, sowie des Entfalls des Paragraph 2, Absatz 8, durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen, jedoch maximal 250 Mio. € jährlich zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel dienen auch als Beitrag zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG und Paragraph 130, Absatz 4 a, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,. (2)Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten der betroffenen Alterskohorten zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Februar hat jeweils eine Anzahlung iHv 40 % und im Juni jeweils iHv 30 % der entsprechenden Bundesvoranschlagsposition zu erfolgen.
Im RIS seit
06.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10008903
Dokumentnummer
NOR40223620