Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 8, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die betreffenden Mittel sind jeweils im Dezember zu akontieren und im darauf folgenden September auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Forderungen oder Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die sich aus der Abrechnung für 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40128679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P14/NOR40128679

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