Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll Art. 21

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 21

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluss anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069891

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A21/NOR40069891

Navigation im Suchergebnis