Bundesrecht konsolidiert

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Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

28.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 21

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluß anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155100

Alte Dokumentnummer

N9199435625J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A21/NOR12155100

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