Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll Art. 14

Kurztitel

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 14

Aufhebung

  1. Absatz eins,Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Generaldirektors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/304/A14/NOR40069881

Navigation im Suchergebnis