(2)Absatz 2,Der Direktor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Direktors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.