Bundesrecht konsolidiert

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Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2000

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

3. Abschnitt

Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 4, (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.

  1. Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der erfolgreiche Abschluß beider Prüfungsteile erforderlich.

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR12082213

Alte Dokumentnummer

N5199434396J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/221/P4/NOR12082213

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