Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der erfolgreiche Abschluß beider Prüfungsteile erforderlich.
Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
Paragraph 4
01.04.1994
05.09.2000
3. Abschnitt
Fachliche Eignung
Prüfung der fachlichen Eignung
Paragraph 4, (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.