Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2000

Text

3. Abschnitt

Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 4, (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.

  1. Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der erfolgreiche Abschluß beider Prüfungsteile erforderlich.