(1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.