Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr § 4

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.09.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

3. Abschnitt
Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40011385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/221/P4/NOR40011385

Navigation im Suchergebnis