Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsmustergesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Gesetzmäßigkeitsprüfung

Paragraph 18, (1) Jede Anmeldung ist vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat, erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht. Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, ist gemäß Paragraph 19, ein Recherchenbericht zu erstellen.

  1. Absatz 2Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung, daß gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich hiezu binnen zwei Monaten zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.
  2. Absatz 3Bestehen die Bedenken gemäß Absatz 2, darin, daß die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist die Einheitlichkeit (Paragraph 13, Absatz 3,) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  3. Absatz 4Erfolgt innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Absatz 3,) und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.
  4. Absatz 5Werden geänderte Anmeldeunterlagen vorgelegt, so wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft, ob dadurch über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgegangen wird.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Veröffentlichung und Registrierung: § 22.

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037466

Alte Dokumentnummer

N2199434352J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P18/NOR12037466

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