(3)Absatz 3Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, dass die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.Bestehen die Bedenken gemäß Absatz 2, darin, dass die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist die Einheitlichkeit (Paragraph 13, Absatz 3,) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.