Gebrauchsmustergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,
Paragraph 18
01.04.1994
30.06.2005
Gesetzmäßigkeitsprüfung
Paragraph 18, (1) Jede Anmeldung ist vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat, erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht. Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, ist gemäß Paragraph 19, ein Recherchenbericht zu erstellen.