Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung (Paragraph 36,) sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
  3. Absatz 3,Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P10/NOR40095910

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