Absatz eins,Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung (Paragraph 36,) sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.