Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.06.1994
Außerkrafttretensdatum
18.11.2005
Abkürzung
ZTG
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommission und der Durchführung der Prüfung betrauen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission besteht aus zwei Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübende Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
(3)Absatz 3,Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12154872
Alte Dokumentnummer
N9199433585J