Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommission und der Durchführung der Prüfung betrauen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission besteht aus zwei Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübende Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
  3. Absatz 3,Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154872

Alte Dokumentnummer

N9199433585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P10/NOR12154872

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