(2)Absatz 2,Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.Das Fahrverbot gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.