Bundesrecht konsolidiert

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Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya § 3

Kurztitel

Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1055/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verkehrsbeschränkungen des Paragraph 2, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.
  2. Absatz 2,Das Fahrverbot gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.

Anmerkung

Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR40253804

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1055/P3/NOR40253804

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