Kurztitel

Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1055 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verkehrsbeschränkungen des Paragraph 2, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.
  2. Absatz 2,Das Fahrverbot gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.

Anmerkung

Durch ein legistisches Versehen wurde der Paragraph 3, zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR40253804