Absatz eins,Die Verkehrsbeschränkungen des Paragraph 2, gelten nicht für
- Ziffer einsFahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
- Ziffer 2Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
- Ziffer 3Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und
- Ziffer 4Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.