Bundesrecht konsolidiert

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Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1055/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1994

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verkehrsbeschränkungen des Paragraph 2, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge für Rettung und Hilfeleistung,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag.
  2. Absatz 2,Das Fahrverbot gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.

Anmerkung

Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR12155713

Alte Dokumentnummer

N9199442865J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1055/P3/NOR12155713

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