Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
30.12.1994
Außerkrafttretensdatum
29.06.2023
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht fürDie Verkehrsbeschränkungen des Paragraph 2, gelten nicht für
Fahrzeuge für Rettung und Hilfeleistung,
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag.
(2)Absatz 2,Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.Das Fahrverbot gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.
Anmerkung
Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10012457
Dokumentnummer
NOR12155713
Alte Dokumentnummer
N9199442865J