Absatz eins,Die Verkehrsbeschränkungen des Paragraph 2, gelten nicht für
- Ziffer einsFahrzeuge für Rettung und Hilfeleistung,
- Ziffer 2Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
- Ziffer 3Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag.