Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
    2. Ziffer 2
      körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,
    3. Ziffer 3
      vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,
    4. Ziffer 4
      das 20. Lebensjahr vollendet hat,
    5. Ziffer 5
      durch ein Zeugnis nachweist:
      1. Litera a
        Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
      2. Litera b
        Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
      3. Litera c
        Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
      4. Litera d
        Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
      5. Litera e
        Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
      6. Litera f
        entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
      7. Litera g
        Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
      8. Litera h
        Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
    6. Ziffer 6
      den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden
    Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.
  2. Absatz 2,Bewerber, denen Asyl nach Paragraph 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 103/2005, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 76/1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40042453

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/951/P6/NOR40042453

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