eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 64a KFG 1967 befindet und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 64 a, KFG 1967 befindet und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,