Absatz eins,Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
- Ziffer einseine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
- Ziffer 2körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,
- Ziffer 3vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,
- Ziffer 4das 20. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 5durch ein Zeugnis nachweist:
- Litera aKenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- Litera bKenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
- Litera cKenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
- Litera dKenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
- Litera eKenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
- Litera fentsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
- Litera gKenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
- Litera hKenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
- Ziffer 6den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.