(2)Absatz 2,Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.Bewerber, denen Asyl nach Paragraph 3, AsylG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.