Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens § 4

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 858/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundene Ziffer eins, 4, 9, 12 und 18 wird mit 30. November 2015 aufgehoben.
  2. Absatz 2,Schankgefäße dürfen ab 30. Oktober 2006 mit bereits zugelassenen Herstellerzeichen versehen werden und bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Eine Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des MEG ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundenen Ziffer 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundene Ziffer 10, wird mit 30. November 2015 aufgehoben.
  5. Absatz 5,Messgeräte gemäß Absatz 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig.
  6. Absatz 6,Für die Nacheichung bzw. Neueichung sind die entsprechenden Anforderungen, die in den Eichvorschriften festgelegt sind, zu erfüllen.
  7. Absatz 7,Die Anerkennung der Zulassung gemäß Paragraph 3 und damit verbundene Ziffer 6, wird aufgehoben.
  8. Absatz 8,Für Messgeräte gemäß Absatz eins und 4 gelten die zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Zulassungen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10012301

Dokumentnummer

NOR40179597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/858/P4/NOR40179597

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