Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 858/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.10.2006

Außerkrafttretensdatum

29.01.2016

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Anerkennung der Zulassungen von Herstellerzeichen gemäß Paragraph eins, wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.
  2. Absatz 2,Schankgefäße dürfen ab 30. Oktober 2006 mit bereits zugelassenen Herstellerzeichen versehen werden und bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Eine Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des MEG ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundenen Ziffer 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundene Ziffer 10, wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben, sofern es sich um Wasserzähler handelt, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- und Warmwasser bestimmt sind.
  5. Absatz 5,Messgeräte gemäß Absatz 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EWG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig.
  6. Absatz 6,Für die Nacheichung bzw. Neueichung sind die entsprechenden Anforderungen, die in den Eichvorschriften festgelegt sind, zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012301

Dokumentnummer

NOR40080395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/858/P4/NOR40080395

Navigation im Suchergebnis