Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
26.06.2001
Abkürzung
KommStG 1993
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugsbereich vgl. § 16
Text
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 800 000 S, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.Paragraph 15, (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 800 000 S, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Abs. 1 zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Absatz eins, zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2002, G
110, 111/02-6, 125/02-10, 126/02-10, 127/02-10, 128/02-10, 129/02-
10, 130/02-10, 131/02-10, 132/02-10, 133/02-10, 134/02-10, 135/02-
10, 138/02-10, 139/02-10, 140/02-10, 141/02-10, 145/02-10, 149/02-7,
150/02-7, 160/02-7, 161/02-7, 163/02-7, 164/02-7,
165/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. Juli 2002,
ausgesprochen, dass § 15 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr.
147/2002).
Gesetzesnummer
10004841
Dokumentnummer
NOR12052711
Alte Dokumentnummer
N3199331434J