Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugsbereich vgl. § 16

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 800 000 S, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Absatz eins, zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2002, G
110, 111/02-6, 125/02-10, 126/02-10, 127/02-10, 128/02-10, 129/02-
10, 130/02-10, 131/02-10, 132/02-10, 133/02-10, 134/02-10, 135/02-
10, 138/02-10, 139/02-10, 140/02-10, 141/02-10, 145/02-10, 149/02-7,
150/02-7, 160/02-7, 161/02-7, 163/02-7, 164/02-7,
165/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 24. Juli 2002,
ausgesprochen, dass § 15 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr.
147/2002).

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR12052711

Alte Dokumentnummer

N3199331434J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P15/NOR12052711

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