Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 800 000 S, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Absatz eins, zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.