Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalsteuergesetz 1993 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 819/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

19.12.2001

Außerkrafttretensdatum

02.12.2002

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2
ab 1. 1. 2002
§ 16 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 144/2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Kommunalsteuer verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 58 135 Euro, zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

  1. Absatz 2,Wer die Kommunalsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Absatz eins, zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 435 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40025066

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/819/P15/NOR40025066

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