Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch vierzehn. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTENKURATORIUM

Paragraph 83, (1) Das Universitätenkuratorium ist eine Einrichtung des Bundes. Es unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 8 und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben des Universitätenkuratoriums sind:
    1. Ziffer eins
      Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung und Auflassung von Studienrichtungen an den einzelnen Universitäten vor Erlassung der entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre;
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vor dessen Zuweisung und Einziehung von Planstellen an die Universitäten;
    4. Ziffer 4
      Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bei der Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Universitäten und interuniversitären Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Abgabe von Gutachten an den Rektor vor der beabsichtigten Aufnahme von Berufungsverhandlungen für Universitätsprofessoren im Falle von Hausberufungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6,;
    6. Ziffer 6
      Veranlassung universitätsübergreifender Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre in Koordination mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 3,Das Universitätenkuratorium hat dem Nationalrat jährlich einen Tätigkeitsbericht im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
  3. Absatz 4,Das Universitätenkuratorium besteht aus je vier anerkannten Fachleuten von innerhalb und außerhalb der Universitäten, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt werden. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Ein aus dem außeruniversitären Bereich kommendes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums, ein aus dem universitären Bereich kommendes Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
  5. Absatz 6,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sowie die des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  6. Absatz 7,Der Vorsitzende und die Mitglieder des Universitätenkuratoriums üben ihre Funktion nebenamtlich aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
  7. Absatz 8,Das Universitätenkuratorium faßt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Absatz 9,Dem Universitätenkuratorium steht für seine Tätigkeit ein Büro zur Verfügung, das vom Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums geleitet wird. Das Personal des Universitätenkuratoriums steht in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Die Aufnahme des Personals erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125190

Alte Dokumentnummer

N7199331556J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P83/NOR12125190

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