Absatz 2,Die Aufgaben des Universitätenkuratoriums sind:
- Ziffer einsAbgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung und Auflassung von Studienrichtungen an den einzelnen Universitäten vor Erlassung der entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
- Ziffer 2Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre;
- Ziffer 3Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vor dessen Zuweisung und Einziehung von Planstellen an die Universitäten;
- Ziffer 4Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bei der Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Universitäten und interuniversitären Einrichtungen;
- Ziffer 5Abgabe von Gutachten an den Rektor vor der beabsichtigten Aufnahme von Berufungsverhandlungen für Universitätsprofessoren im Falle von Hausberufungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6,;
- Ziffer 6Veranlassung universitätsübergreifender Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre in Koordination mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.