XIII. ABSCHNITTrömisch dreizehn. ABSCHNITT
AKADEMISCHE EHRUNGEN
§ 82. (1) Die Universität ist berechtigt, Ehrendoktorate, Ehrenzeichen und Auszeichnungen sowie die Titel eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers zu verleihen und die Erneuerung akademischer Grade aus besonderem Anlaß vorzunehmen.Paragraph 82, (1) Die Universität ist berechtigt, Ehrendoktorate, Ehrenzeichen und Auszeichnungen sowie die Titel eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers zu verleihen und die Erneuerung akademischer Grade aus besonderem Anlaß vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Senat hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf akademischer Ehrungen sowie die Arten von Ehrenzeichen und Auszeichnungen zu regeln.