Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch dreizehn. ABSCHNITT

AKADEMISCHE EHRUNGEN

Paragraph 82, (1) Die Universität ist berechtigt, Ehrendoktorate, Ehrenzeichen und Auszeichnungen sowie die Titel eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers zu verleihen und die Erneuerung akademischer Grade aus besonderem Anlaß vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Der Senat hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf akademischer Ehrungen sowie die Arten von Ehrenzeichen und Auszeichnungen zu regeln.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125189

Alte Dokumentnummer

N7199331555J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P82/NOR12125189

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