Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

römisch dreizehn. ABSCHNITT

AKADEMISCHE EHRUNGEN

Paragraph 82, (1) Die Universität ist berechtigt, Ehrendoktorate, Ehrenzeichen und Auszeichnungen sowie die Titel eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers zu verleihen und die Erneuerung akademischer Grade aus besonderem Anlaß vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Der Senat hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf akademischer Ehrungen sowie die Arten von Ehrenzeichen und Auszeichnungen zu regeln.