Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Studienassistenten/Studienassistentinnen

Paragraph 34, (1) Die Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten und der begleitenden Betreuung der Studierenden beauftragt werden (Tutoren).

  1. Absatz 2,Sie stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird, oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
  2. Absatz 3,Die Bestellung der Studienassistenten erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Studienassistenten an den Dekan delegieren.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125141

Alte Dokumentnummer

N7199331507J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P34/NOR12125141

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